Neue Überbreitenregelung 2020

Neue Überbreitenregelung 2020

Überbreitenregelung

Die neuen und endgültigen Anwendungshinweise zur StVO sind in Kraft getreten zum 01.01.2020. Wie bereits die Vorgängervariante 2015 ist der neue Erlass nur für überbreite SAM anwendbar, und nicht für angehängte bzw. angebaute überbreite Arbeitsgeräte gedacht.

 

Die wichtigste Neuerung im Erlass 2020 ist sicherlich die Auflage, grundsätzlich ein vorausfahrendes Begleitfahrzeug (BF-lof) einzusetzen.

Davon abgesehen werden kann im Einzelfall:

  • Auf allen Straßen nachts und in der Dämmerung
  • Auf allen Innerortsstraßen (Ortstafel Zeichen 310)
  • Auf allen Feld- und Waldwegen mit entsprechender Kennzeichnung
  • Auf Straßen mit einem befestigten Fahrbahnbelag von 6,00 Meter und mehr; das Bankett gilt nicht als befestigt.
  • Auf Straßen mit durchgängigen Sichtweiten über 100m
  • Auf Straßen mit dauerhaften und durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkungen von 70 km/h oder niedriger (etc.)

Darüber hinaus gibt es detaillierte Vorgaben zur Kennzeichnung des Begleitfahrzeugs, zur Kommunikation zwischen SAM und Begleitfahrzeug und zur Prüfung der Strecken vor Fahrtbeginn.

 

Vorgaben für das BF-lof sind:

  • kein PKW nötig, auch landwirtschaftliche Zugmaschine möglich
  • der Fahrer muss das 18. Lebensjahr vollendet haben
  • gelbes zugelassenes Rundum-Licht
  • Hinweisschild vorne am Fahrzeug oder am Dach, mit der Aufschrift „Überbreite folgt“ (bestimmte Abmessungen vorgeschrieben)
  • die folgenden Fahrzeuge brauchen nach hinten ein Hinweisschild mit der Aufschrift „CONVOI EXCEPTIONNEL“
  • ständige Sprechfähigkeit zwischen dem Fahrer des BF und der SAM muss gewährleistet sein und eine Freisprechvorrichtung vorhanden sein

Genauere Informationen erhalten Sie vom Straßenverkehrsamt Freising oder auf der Internetseite des Landratsamts Freising.


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